🇩🇪 Deutschland 🇩🇪 Deutschland · ArbMedVV · § 167 II SGB IX (BEM) · ASiG · Entgeltfortzahlung + Krankengeld

Arbeitsmedizinische Vorsorge + Eignung

Das deutsche Modell ist am stärksten institutionalisiert: der Betriebsarzt ist nach ASiG verpflichtend und fachlich weisungsfrei, die Vorsorge ist nach ArbMedVV in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gestuft, und das BEM (§ 167 II SGB IX) besteht seit 2004 — rund 20 Jahre vor dem französischen PDP. Der Arbeitgeber erhält nie eine Diagnose (ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB).

Interaktive Entscheidungshilfen

Drei operative Werkzeuge — lokale Berechnung, keine Patientendaten gespeichert. Jedes schlägt Optionen vor, unter ärztlicher Verantwortung.

Drei Vorsorgearten (ArbMedVV § 2)

Die gestufte Systematik aus Pflicht, Angebot und Wunsch ist eine deutsche Besonderheit — sie regelt, wer die Vorsorge auslöst und ob sie abgelehnt werden darf.

Pflichtvorsorge

Vor Tätigkeitsaufnahme + periodisch obligatorisch — z.B. Blei, Asbest, BK-relevante CMR-Stoffe, Lärm ≥85 dB

Angebotsvorsorge

Arbeitgeber bietet, Beschäftigter wählt (z.B. Bildschirmarbeit, manche Infektionsrisiken)

Wunschvorsorge

Auf Wunsch des Beschäftigten — Beratungsanspruch

Pflichtvorsorge — Beschäftigungsverbot ohne Vorsorge

Bei Pflichtvorsorge ist die Beschäftigung ohne erfolgte Vorsorge untersagt. Der Betriebsarzt stellt eine Bescheinigung über die durchgeführte Vorsorge aus — ohne medizinischen Inhalt und ohne Eignungsaussage an den Arbeitgeber.

Eignungsfeststellung durch den Betriebsarzt

Die arbeitsmedizinische Beurteilung erfolgt in funktionellen Stufen. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Eignungsaussage — keine Diagnose, keine Befunde.

geeignet

Keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Tätigkeit.

bedingt geeignet

Geeignet unter Auflagen / mit Schutzmaßnahmen oder befristet.

nicht geeignet

Gesundheitliche Bedenken gegen die konkrete Tätigkeit.

Eignungsuntersuchungen sind von der Vorsorge zu trennen (ArbMedVV-Reform 2019): Vorsorge dient dem Beschäftigten, nicht der Selektion. Eine Eignungsuntersuchung braucht eine eigene Rechtsgrundlage (z.B. FeV bei Fahrtätigkeit).

BEM — Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 II SGB IX)

Auslöser: mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres (auch verteilt). Dann muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten ein BEM anbieten — mit dem Ziel, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter AU vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Das BEM ist freiwillig für den Beschäftigten und vertraulich; Betriebsarzt, Schwerbehindertenvertretung und Interessenvertretung werden auf Wunsch beteiligt.

Das BEM besteht seit 2004 — es ist rund 20 Jahre älter als das französische PDP (Loi 2021-1018) und gilt als das am stärksten institutionalisierte Wiedereingliederungsverfahren der vier Länder.

Arbeitsunfähigkeit (AU): Entgeltfortzahlung + Krankengeld

Zweistufiges System aus Arbeitgeber-Entgeltfortzahlung und Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Die AU-Bescheinigung wird seit 2023 als eAU elektronisch direkt vom Arzt an Krankenkasse und Arbeitgeber übermittelt.

Stufe 1 · Entgeltfortzahlung

6 Wochen 100% Bruttogehalt (EZFG § 3)

Stufe 2 · Krankengeld (GKV)

Ab Woche 7: 70% Brutto (max 90% Netto); 78 Wochen max innerhalb 3 Jahren wegen derselben Erkrankung

Stufenweise Wiedereingliederung

Stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V) — Arzt verordnet schrittweise Wiederaufnahme

„Hamburger Modell" (§ 74 SGB V)

  • eAU elektronisch seit 2023
  • Reha-Antrag bei längerer Erkrankung
  • BEM ab 6 Wochen AU/Jahr

Schwerbehindertenrecht (SGB IX) + Anpassungen

GdB — Grad der Behinderung

GdB (Grad der Behinderung) ≥50 = schwerbehindert; ≥30 + Gleichstellung möglich

Pflicht Schwerbehinderte einzustellen ab 20 Mitarbeitern (5% Quote; sonst Ausgleichsabgabe)

Rechte schwerbehinderter Beschäftigter

  • Besonderer Kündigungsschutz
  • 5 Tage Zusatzurlaub
  • Steuerliche Vorteile
  • Schwerbehindertenvertretung im Betrieb
Leichte Tätigkeiten / Sitzarbeit
Zeitlich begrenzte Tätigkeit / reduzierte Stundenzahl
BEM — Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX) ab 6 Wochen AU/Jahr

DGUV Grundsätze (G-Reihe)

Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze beschreiben Inhalt und Umfang arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Hinweis: seit der ArbMedVV-Reform 2019 sind die G-Grundsätze nicht mehr rechtsverbindlich, sondern Empfehlungen — die Pflicht zur Vorsorge folgt aus der ArbMedVV, nicht aus der G-Reihe.

G1 Mineralischer Staub (Silikose)
G6 Schweißrauch
G20 Lärm
G24 Hauterkrankungen
G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G26 Atemschutzgeräte
G37 Bildschirmarbeit
G41 Arbeiten mit Absturzgefahr
G46 Belastungen Muskel-Skelett-System

Wiedereingliederung + Eignung im Vergleich

Dimension🇩🇪 DE🇫🇷 FR🇬🇧 UK🇺🇸 US
WiedereingliederungBEM (§ 167 II SGB IX, seit 2004)PDP (Loi 2021-1018)OH advisory / fit noteADA interactive process
Auslöser> 6 Wochen AU/Jahrarrêt ≥ 30 TageMed 3 fit noteknown disability
BetriebsarztPflicht (ASiG), weisungsfreiSPST obligatorischOH freiwilligACOEM, oft beauftragt
Schweigepflicht§ 203 StGB (strafbar)secret médicalGMC guidanceHIPAA + ADA

Unter ärztlicher Verantwortung

  • Die Vorsorge ist eine Beurteilung im Interesse des Beschäftigten, kein Selektionsinstrument für den Arbeitgeber.
  • Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) geht dem Arbeitgeberinteresse vor und ist bei Verstoß strafbar — der Arbeitgeber erhält nur die Eignungsaussage, keine Diagnose und keine Befunde.
  • Der Betriebsarzt ist nach ASiG § 8 fachlich weisungsfrei (Berufsordnung der Ärztekammer + DGAUM-Ethikleitlinie).
  • Datenschutz nach DSGVO + BDSG: getrennte Aufbewahrung der medizinischen Unterlagen; keine Speicherung über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus.

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