Arbeitsfähigkeit & krankheitsbedingte Abwesenheit 🇩🇪 Deutschland · § 167 Abs. 2 SGB IX

BEM — Betriebliches Eingliederungsmanagement

Entscheidungsunterstützung für die betriebsärztliche Begleitung des BEM. Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen (42 Tage, auch diskontinuierlich) arbeitsunfähig waren, ein BEM anbieten. Ziel: die Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz erhalten. Der Wizard bestimmt die BEM-Stufe (Vorbereitung, Durchführung, Integration), die zu beteiligenden Personen und die Dokumentationsanforderungen.

BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist ein freiwilliger, ergebnisoffener Suchprozess und KEIN Reha-Verfahren (Reha-Leistungen folgen aus SGB V / SGB VI). Für den weiteren Kontext zur Arbeitsfähigkeit siehe die Übersicht Arbeitsfähigkeit.

Unter ärztlicher Verantwortung

  • Das BEM ist ein Schutzinstrument der Beschäftigten — keine Kündigungsvorbereitung. Es ist ein ergebnisoffener Suchprozess (BAG, 10.12.2009 – 2 AZR 400/08).
  • Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) ist strafbewehrt; ihre Verletzung ist strafbar.
  • Die Einwilligung des Beschäftigten ist schriftlich einzuholen und jederzeit widerrufbar.
  • Betriebsärztliche Befunde dürfen NICHT ohne ausdrückliche Einwilligung an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
  • Es werden keine Patientendaten gespeichert — weder im Browser noch auf einem Server.

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