Eignung & arbeitsmedizinische Vorsorge 🇩🇪 Deutschland · ArbMedVV § 6 · DGAUM-Eignungsmodell

Eignungsbeurteilung — arbeitsmedizinische Vorsorge

Entscheidungsunterstützung für die Betriebsärztin / den Betriebsarzt: Eignungsurteil (geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet — befristet oder dauerhaft), empfohlene Auflagen, Vorsorgeintervall und Arbeitgeber-Information. Die Vorsorge dient dem Beschäftigten und ist von der Eignungsuntersuchung zu trennen (ArbMedVV-Reform 2019): an den Arbeitgeber geht nur eine Bescheinigung über die Durchführung — niemals ein Befund oder eine Diagnose.

Zum Gesamtkontext der Eignung siehe die Übersicht Eignung & Vorsorge. Zur Auswahl des passenden strukturierten Untersuchungsprotokolls (welcher DGUV Grundsatz) siehe den G-Reihe-Wizard.

Unter ärztlicher Verantwortung

  • An den Arbeitgeber wird ausschliesslich das Eignungsurteil mit empfohlenen Auflagen mitgeteilt — niemals eine Diagnose oder ein Befund (Trennung von Vorsorge und Eignung, ArbMedVV-Reform 2019).
  • Es gilt die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB; klinische Inhalte verbleiben in der ärztlichen Dokumentation.
  • Die fachliche Unabhängigkeit des Betriebsarztes ist nach § 8 ASiG gewährleistet — keine Weisungsgebundenheit in der medizinischen Beurteilung.
  • Es werden keine Patientendaten gespeichert — weder im Browser noch auf einem Server.
  • Der Output sind empfohlene Auflagen, keine zwingenden Vorgaben für den Arbeitgeber.

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