Eignungsbeurteilung — arbeitsmedizinische Vorsorge
Entscheidungsunterstützung für die Betriebsärztin / den Betriebsarzt: Eignungsurteil (geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet — befristet oder dauerhaft), empfohlene Auflagen, Vorsorgeintervall und Arbeitgeber-Information. Die Vorsorge dient dem Beschäftigten und ist von der Eignungsuntersuchung zu trennen (ArbMedVV-Reform 2019): an den Arbeitgeber geht nur eine Bescheinigung über die Durchführung — niemals ein Befund oder eine Diagnose.
Zum Gesamtkontext der Eignung siehe die Übersicht Eignung & Vorsorge. Zur Auswahl des passenden strukturierten Untersuchungsprotokolls (welcher DGUV Grundsatz) siehe den G-Reihe-Wizard.
Unter ärztlicher Verantwortung
- An den Arbeitgeber wird ausschliesslich das Eignungsurteil mit empfohlenen Auflagen mitgeteilt — niemals eine Diagnose oder ein Befund (Trennung von Vorsorge und Eignung, ArbMedVV-Reform 2019).
- Es gilt die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB; klinische Inhalte verbleiben in der ärztlichen Dokumentation.
- Die fachliche Unabhängigkeit des Betriebsarztes ist nach § 8 ASiG gewährleistet — keine Weisungsgebundenheit in der medizinischen Beurteilung.
- Es werden keine Patientendaten gespeichert — weder im Browser noch auf einem Server.
- Der Output sind empfohlene Auflagen, keine zwingenden Vorgaben für den Arbeitgeber.