🇩🇪 Deutschland 🇩🇪 Deutschland · Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV + DGUV Grundsätze

Tätigkeitsbezogene Untersuchungs-Templates

Das deutsche Modell trennt Vorsorge (im Interesse des Beschäftigten, nach ArbMedVV) von der Eignungsuntersuchung (mit eigener Rechtsgrundlage, z.B. FeV). Die Vorsorge ist in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gestuft. 8 Start-Archetypen unten — an den realen Beschäftigten anpassen.

Deutsches Modell — Vorsorge ≠ Eignung, Betriebsarzt weisungsfrei

  • Vorsorge (ArbMedVV) dient dem Beschäftigten — gestuft in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Bei Pflichtvorsorge ist die Beschäftigung ohne erfolgte Vorsorge untersagt.
  • Eignungsuntersuchung (z.B. FeV bei Fahrtätigkeit) braucht eine eigene Rechtsgrundlage und ist von der Vorsorge getrennt (ArbMedVV-Reform 2019).
  • Die DGUV Grundsätze (G-Reihe) sind seit der ArbMedVV-Reform 2019 nicht mehr rechtsverbindlich, sondern Empfehlungen — die Vorsorgepflicht folgt aus der ArbMedVV, nicht aus der G-Reihe.
  • Der Arbeitgeber erhält nie eine Diagnose (ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB) — nur die Vorsorgebescheinigung bzw. die Eignungsaussage.

Fahrer Lkw/Bus (Klasse C/D) — FeV Anlagen 4, 5, 6

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Sprint-Untersuchungsdaten

Rechtsgrundlage: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 4 (medizinische Eignung) + Anlage 5 (psychisch-funktionelle Leistungsfähigkeit) + Anlage 6 (Sehvermögen). DGUV Grundsatz G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten). Hinweis: FeV Anlage 4 zuletzt 2024 reformiert.

Vorsorgeart: Eignungsuntersuchung (FeV) — amtsärztlich + augenärztlich obligatorisch für Klasse C/D/E/CE

Periodizität: Alle 5 Jahre <60; alle 3 Jahre 60-70; jährlich ≥70

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • FeV: Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 5 + 6
  • Sehvermögen (FeV Anlage 6): Klasse C/D Visus 0,8 / 0,5 (besseres / schlechteres Auge), Sehfeld ≥160°

Eignungsrelevante Befunde (FeV Anlagen 4-6)

  • Vision: Visus 0.8 / 0.5 (besser/schlechter Auge); Sehfeld ≥160°
  • Epilepsie: 5 Jahre anfallsfrei OHNE antiepileptische Medikation
  • Insulin-Diabetes: Streng: ≥12 Mo keine schwere Hypo, volle Awareness, CGM-Möglichkeit (analog UK seit 2025/FR seit 2024)
  • OSAS: STOP-BANG + CPAP-Compliance

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Amtsärztliche + augenärztliche Wiederholungsuntersuchung nach Altersintervall
  • Anlassbezogene Neubeurteilung bei neuer eignungsrelevanter Erkrankung

Hinweis: Die Fahreignung ist eine Eignungsuntersuchung mit eigener Rechtsgrundlage (FeV), getrennt von der ArbMedVV-Vorsorge. DE-Modell: amtsärztlich (vs UK DVLA Selbstmeldung, FR médecin agréé). FeV Anlage 4 wurde 2024 reformiert.

Bleiexponierte Beschäftigte — Pflichtvorsorge

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Sprint-Untersuchungsdaten

Rechtsgrundlage: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) + TRGS 505 (Blei) + TRGS 900/903 (AGW + BAT) + ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 (Pflichtvorsorge). Berufskrankheit BK 1101 (Blei).

Vorsorgeart: Pflichtvorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 1) — Beschäftigung ohne erfolgte Vorsorge untersagt

Periodizität: Vor Aufnahme + alle 12-24 Monate; Biomonitoring (Pb-B) alle 3-6 Monate je nach Exposition

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • AGW Luft: 0,15 mg/m³ (EU 2024/869 Senkung erwartet, DE-Umsetzung läuft)
  • BAT Blutblei (Pb-B, TRGS 903): 400 µg/L allgemein · 300 µg/L für Frauen <45 Jahre (DE-Besonderheit)
  • EU 2024/869 BLW-Referenz: 45 µg/L (DE-Umsetzung läuft)

Vorsorge + Biomonitoring (GefStoffV / TRGS 903)

  • Pflichtvorsorge: Vor Aufnahme + alle 12-24 Monate
  • Blutblei (Pb-B): Alle 3-6 Monate je Exposition — TRGS 903 BAT 400 µg/L (= 40 µg/dL) allgemein; 300 µg/L (= 30 µg/dL) Frauen <45 Jahre. EU 2024/869 BLW 45 µg/L Referenz (DE-Umsetzung läuft)

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Biomonitoring-Trend Blutblei (Pb-B) gegen BAT-Wert der TRGS 903
  • Blutbild + ALT/Krea zur Erfassung hämatologischer/renaler Bleiwirkung
  • Bleiexposition: AGW Luft 0.15 mg/m³ aktuell (EU 2024/869 Senkung erwartet); BAT Pb-B TRGS 903: 400 µg/L allgemein + 300 µg/L Frauen <45 Jahre. EU 2024/869 BLW 45 µg/L (DE-Umsetzung läuft). CORRIGIERT v1.3 vs v1.0 (70/10 µg/dL falsch).

Hinweis: DE-Besonderheit: eigener, strengerer BAT-Wert für Frauen <45 Jahre (300 µg/L) zum Schutz vor reproduktionstoxischer Bleiwirkung. Die Schwellenwerte stammen aus dem korrigierten Sprint (v1.3, TRGS 903), nicht aus älteren µg/dL-Angaben.

Asbestexponierte Beschäftigte (Sanierung) — Pflichtvorsorge

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Sprint-Untersuchungsdaten

Rechtsgrundlage: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) + TRGS 519 (Sanierungsarbeiten) + TRGS 910 (risikobasiertes Konzept) + ArbMedVV Anhang Teil 1 (Pflichtvorsorge). Berufskrankheiten BK 4103 / 4104 / 4105.

Vorsorgeart: Pflichtvorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 1) — jährlich

Periodizität: Jährlich während der Exposition; lebenslange nachgehende Vorsorge über die DGUV (ZAeP)

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • Asbestverbot seit 1993 — Asbestverbot Verordnung + GefStoffV
  • TRGS 910: Risikobasiertes Konzept (NICHT klassischer AGW): Akzeptanzkonzentration AK 10000 F/m³ (Krebsrisiko 4:10000 niedrig) + Toleranzkonzentration TK 100000 F/m³ (Krebsrisiko 4:1000 hoch, Exposition oberhalb nicht erlaubt)
  • TRGS 519 — Sanierung mit Asbestmaterialien (Schulungen + Schutzmaßnahmen)

Vorsorge + Bildgebung (TRGS 519 / GefStoffV)

  • Pflichtvorsorge: Jährlich
  • Niedrig-dosis-CT-Thorax: Risiko-stratifiziert nach Faserjahren

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Nachgehende Vorsorge: ZAeP — Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (DGUV) — Erfassung + Nachsorge
  • Lebenslange Nachsorge — Latenz Mesotheliom 30-50 Jahre; BK 4104 erfordert ≥25 Faserjahre kumulativ
  • BK-Anzeige bei Asbestose / Mesotheliom / Lungenkarzinom (BK 4103/4104/4105)

Hinweis: Asbestverbot in DE seit 1993 (vor UK 1999 / FR 1997). DE nutzt ein zweistufiges Akzeptanz-/Toleranzkonzentrationskonzept (TRGS 910), nicht einen klassischen AGW. Die nachgehende Vorsorge läuft zentral über die ZAeP der DGUV.

Nacht- und Schichtarbeit — ArbZG § 6

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Rechtsgrundlagen-Karte

Rechtsgrundlage: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 6 Abs. 3-5. § 6 Abs. 3: Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchung vor Aufnahme und danach regelmäßig auf eigenes Verlangen. § 6 Abs. 4: Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz. § 6 Abs. 5: angemessener Vergütungsausgleich für Nachtarbeit. DGUV Grundsatz G 25.

Vorsorgeart: Untersuchung nach ArbZG § 6 Abs. 3 (auf Verlangen des Beschäftigten) — ergänzend Angebotsvorsorge nach ArbMedVV

Periodizität: Angebotsvorsorge vor Aufnahme + alle 3 Jahre; ≥50 Jahre alle 12 Monate

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • Nachtzeit: 23:00-06:00 (oder bei Bäcker/Konditor 22:00-05:00)
  • Nachtarbeitnehmer: Wer ≥48 Tage/Jahr Nachtarbeit leistet
  • Höchstarbeitszeit: 8 Stunden max im 24-Stunden Zeitraum (Verlängerung 10h möglich bei Ausgleich)
  • ArbZG § 6 Abs. 5: angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder Zuschlag (Vergütungsausgleich)

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Untersuchung auf eigenes Verlangen regelmäßig wiederholbar (ArbZG § 6 Abs. 3)
  • Bei gesundheitlicher Gefährdung: Anspruch auf Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz (ArbZG § 6 Abs. 4)
  • Schwangere + Nachtarbeit: Mutterschutz-Beschränkungen (MuSchG) — siehe Schwangere-Archetyp

Hinweis: Die Untersuchung nach ArbZG § 6 ist ein Recht des Beschäftigten, nicht eine Selektion durch den Arbeitgeber. Der Vergütungsausgleich (§ 6 Abs. 4) und das Recht auf Tagesarbeit (§ 6 Abs. 4) sind DE-Besonderheiten gegenüber UK/FR.

Bildschirmarbeit — ArbStättV + DGUV I 215-410

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Sprint-Untersuchungsdaten

Rechtsgrundlage: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang Nr. 6 (Bildschirmarbeitsplätze) + DGUV Information 215-410. DGUV Grundsatz G 37 (historisch).

Vorsorgeart: Angebotsvorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 4) — Sehtest / Untersuchung der Augen

Periodizität: Vor Aufnahme + in regelmäßigen Abständen als Angebot; Sehtest auf Wunsch

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • Spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit (Bildschirmbrille) auf Arbeitgeberkosten, wenn normale Sehhilfen nicht ausreichen
  • Ergonomie nach ArbStättV Anhang Nr. 6 (Bildschirm, Tastatur, Beleuchtung, Arbeitsumgebung)

Vorsorge-Elemente (ArbStättV / DGUV I 215-410)

  • Angebotsvorsorge G37: Sehtest + Brille bei Notwendigkeit (Arbeitsplatzbrille = Arbeitgeberkosten)
  • Ergonomie Arbeitsplatz: ArbStättV Anhang 6 — Bildschirmarbeitsplatz
  • Tätigkeitswechsel + Pausen: Mindestpausen Bildschirm

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Sehtest auf Wunsch wiederholbar; Bildschirmbrille bei Bedarf auf Arbeitgeberkosten
  • Tätigkeitswechsel + Mindestpausen zur Reduktion der Bildschirmbelastung

Hinweis: Bildschirmarbeit ist Angebotsvorsorge, keine Pflichtvorsorge — der Beschäftigte darf das Angebot ablehnen. Die spezielle Bildschirmbrille geht auf Arbeitgeberkosten, nicht eine allgemeine Korrektionsbrille.

Höhenarbeit / Absturzgefahr — DGUV V38 + G 41

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Sprint-Untersuchungsdaten

Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten) + DGUV Grundsatz G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr). Vorsorge nach ArbMedVV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Vorsorgeart: Vorsorge / Eignungsbeurteilung nach G 41 (Tauglichkeit Höhen + Klettern) — psychische Eignung wichtig

Periodizität: Vor Aufnahme + periodisch nach Gefährdungsbeurteilung; anlassbezogen bei relevanter Erkrankung

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • Schutzhierarchie: 1. Vermeiden Höhenarbeit; 2. Kollektivschutz (Geländer, Netze); 3. PSA gegen Absturz
  • Ausschlussgründe: Anfallsleiden, Schwindel, Herz-Kreislauf-instabil

Tauglichkeit (DGUV Grundsatz G 41)

  • Vorsorge: Pflichtvorsorge G41 — Tauglichkeit Höhen + Klettern
  • Ausschlussgründe: Anfallsleiden, Schwindel, Herz-Kreislauf-instabil

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Neubeurteilung nach jeder Erkrankung, die Bewusstsein, Gleichgewicht oder Kreislaufstabilität betrifft
  • Medikamentenanamnese (Sedativa, Antihypertensiva, Hypoglykämierisiko)

Hinweis: Die psychische Eignung (Schwindelfreiheit, Höhentoleranz) ist bei Absturzgefahr besonders wichtig. G 41 ist seit der ArbMedVV-Reform 2019 nicht mehr rechtsverbindlich, sondern eine Empfehlung — die Vorsorgepflicht folgt aus der ArbMedVV bzw. der Gefährdungsbeurteilung.

Beschäftigte in engen Räumen / Atemschutz — DGUV R 113-004 + G 26

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Sprint-Untersuchungsdaten

Rechtsgrundlage: DGUV Regel 113-004 (Behälter, Silos, enge Räume) + DGUV Grundsatz G 26 (Atemschutzgeräte). Vorsorge nach ArbMedVV bei Atemschutz-Einsatz.

Vorsorgeart: Vorsorge / Eignungsbeurteilung G 26 (Atemschutz) — abhängig von Gerätegruppe

Periodizität: Vor Aufnahme + periodisch nach Gerätegruppe G 26; Befahrerlaubnis je Einsatz

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • Erlaubnisschein: Befahrerlaubnis (Permit-to-Work)
  • Atmosphärenmessung: O2/CO/H2S/Explosionsgrenze vor Befahren
  • Sicherung: Externer Sicherungsposten + Rettungskonzept Pflicht

Befahren enger Räume (DGUV R 113-004)

  • Befahrerlaubnis: Befahrerlaubnis (Permit-to-Work)
  • Atmosphärenmessung: O2/CO/H2S/Explosionsgrenze vor Befahren
  • Sicherungsposten: Externer Sicherungsposten + Rettungskonzept Pflicht

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Atemschutztauglichkeit G 26 je nach Gerätegruppe periodisch erneuern
  • Atmosphärenmessung (O₂ / CO / H₂S / Explosionsgrenze) vor jedem Befahren — Rettungskonzept Pflicht

Hinweis: Enge Räume vereinen mehrere Gefährdungen (Sauerstoffmangel, toxische / explosionsfähige Atmosphäre). G 26 (Atemschutz) ist seit 2019 eine Empfehlung, nicht mehr rechtsverbindlich. Externer Sicherungsposten + Rettungskonzept sind operative Pflicht vor dem Befahren.

Schwangere + stillende Beschäftigte — Beschäftigungsverbote

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Rechtsgrundlagen-Karte

Rechtsgrundlage: Mutterschutzgesetz (MuSchG) §§ 11-13 (verbotene Tätigkeiten + Beschäftigungsverbote) + Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG + ArbMedVV. Cross-Referenz zum Mutterschutz-Modul.

Vorsorgeart: Gefährdungsbeurteilung + ärztliche Beurteilung (MuSchG) — kein ArbMedVV-Vorsorgeschema, sondern Schutzregime

Periodizität: Anlassbezogen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft; fortlaufende Neubewertung der Gefährdung

Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage

  • Beschäftigungsverbote bei Gefahrstoff-, Biostoff- und physikalischer Belastung (MuSchG §§ 11-12)
  • Verbot von Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeit nach MuSchG (mit Ausnahmeregelungen)
  • Blei + reproduktionstoxische Stoffe: strengere Beschränkungen (siehe Blei-Archetyp, BAT 300 µg/L Frauen <45 J.)

Laufende Nachsorge / Monitoring

  • Umsetzung / Freistellung bei nicht ausräumbarer Gefährdung (Beschäftigungsverbot)
  • Detaillierte Schutzmaßnahmen + verbotene Tätigkeiten im Mutterschutz-Modul

Hinweis: Der Mutterschutz folgt einem eigenen Schutzregime (MuSchG), nicht der ArbMedVV-Vorsorge. Beschäftigungsverbote schützen Mutter und Kind und sind keine Eignungsbeurteilung. Details + Cross-Referenzen siehe Mutterschutz-Modul.

Zum Mutterschutz-Modul ↗

Unter ärztlicher Verantwortung

  • Diese Templates sind Ausgangspunkte — niemals ein Ersatz für die arbeitsmedizinische Beurteilung des realen Beschäftigten.
  • Die Vorsorge ist eine Beurteilung im Interesse des Beschäftigten (Betriebsarzt-Modell, ASiG), kein Selektionsinstrument für den Arbeitgeber.
  • Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) geht dem Arbeitgeberinteresse vor und ist bei Verstoß strafbar — der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung bzw. Eignungsaussage, keine Diagnose und keine Befunde.
  • Der Betriebsarzt ist nach ASiG fachlich weisungsfrei. Wo eine Behörden- oder Amtsarzt-Entscheidung erforderlich ist (z.B. FeV-Fahreignung), folgt der dortige Weg.

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