Deutsches Modell — Vorsorge ≠ Eignung, Betriebsarzt weisungsfrei
- Vorsorge (ArbMedVV) dient dem Beschäftigten — gestuft in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Bei Pflichtvorsorge ist die Beschäftigung ohne erfolgte Vorsorge untersagt.
- Eignungsuntersuchung (z.B. FeV bei Fahrtätigkeit) braucht eine eigene Rechtsgrundlage und ist von der Vorsorge getrennt (ArbMedVV-Reform 2019).
- Die DGUV Grundsätze (G-Reihe) sind seit der ArbMedVV-Reform 2019 nicht mehr rechtsverbindlich, sondern Empfehlungen — die Vorsorgepflicht folgt aus der ArbMedVV, nicht aus der G-Reihe.
- Der Arbeitgeber erhält nie eine Diagnose (ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB) — nur die Vorsorgebescheinigung bzw. die Eignungsaussage.
Fahrer Lkw/Bus (Klasse C/D) — FeV Anlagen 4, 5, 6
fahrer-c-d-fev
Sprint-Untersuchungsdaten Rechtsgrundlage: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 4 (medizinische Eignung) + Anlage 5 (psychisch-funktionelle Leistungsfähigkeit) + Anlage 6 (Sehvermögen). DGUV Grundsatz G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten). Hinweis: FeV Anlage 4 zuletzt 2024 reformiert.
Vorsorgeart: Eignungsuntersuchung (FeV) — amtsärztlich + augenärztlich obligatorisch für Klasse C/D/E/CE
Periodizität: Alle 5 Jahre <60; alle 3 Jahre 60-70; jährlich ≥70
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●FeV: Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 5 + 6
- ●Sehvermögen (FeV Anlage 6): Klasse C/D Visus 0,8 / 0,5 (besseres / schlechteres Auge), Sehfeld ≥160°
Eignungsrelevante Befunde (FeV Anlagen 4-6)
- ▸ Vision: Visus 0.8 / 0.5 (besser/schlechter Auge); Sehfeld ≥160°
- ▸ Epilepsie: 5 Jahre anfallsfrei OHNE antiepileptische Medikation
- ▸ Insulin-Diabetes: Streng: ≥12 Mo keine schwere Hypo, volle Awareness, CGM-Möglichkeit (analog UK seit 2025/FR seit 2024)
- ▸ OSAS: STOP-BANG + CPAP-Compliance
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Amtsärztliche + augenärztliche Wiederholungsuntersuchung nach Altersintervall
- ●Anlassbezogene Neubeurteilung bei neuer eignungsrelevanter Erkrankung
Hinweis: Die Fahreignung ist eine Eignungsuntersuchung mit eigener Rechtsgrundlage (FeV), getrennt von der ArbMedVV-Vorsorge. DE-Modell: amtsärztlich (vs UK DVLA Selbstmeldung, FR médecin agréé). FeV Anlage 4 wurde 2024 reformiert.
Bleiexponierte Beschäftigte — Pflichtvorsorge
blei-pflichtvorsorge
Sprint-Untersuchungsdaten Rechtsgrundlage: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) + TRGS 505 (Blei) + TRGS 900/903 (AGW + BAT) + ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 (Pflichtvorsorge). Berufskrankheit BK 1101 (Blei).
Vorsorgeart: Pflichtvorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 1) — Beschäftigung ohne erfolgte Vorsorge untersagt
Periodizität: Vor Aufnahme + alle 12-24 Monate; Biomonitoring (Pb-B) alle 3-6 Monate je nach Exposition
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●AGW Luft: 0,15 mg/m³ (EU 2024/869 Senkung erwartet, DE-Umsetzung läuft)
- ●BAT Blutblei (Pb-B, TRGS 903): 400 µg/L allgemein · 300 µg/L für Frauen <45 Jahre (DE-Besonderheit)
- ●EU 2024/869 BLW-Referenz: 45 µg/L (DE-Umsetzung läuft)
Vorsorge + Biomonitoring (GefStoffV / TRGS 903)
- ▸ Pflichtvorsorge: Vor Aufnahme + alle 12-24 Monate
- ▸ Blutblei (Pb-B): Alle 3-6 Monate je Exposition — TRGS 903 BAT 400 µg/L (= 40 µg/dL) allgemein; 300 µg/L (= 30 µg/dL) Frauen <45 Jahre. EU 2024/869 BLW 45 µg/L Referenz (DE-Umsetzung läuft)
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Biomonitoring-Trend Blutblei (Pb-B) gegen BAT-Wert der TRGS 903
- ●Blutbild + ALT/Krea zur Erfassung hämatologischer/renaler Bleiwirkung
- ●Bleiexposition: AGW Luft 0.15 mg/m³ aktuell (EU 2024/869 Senkung erwartet); BAT Pb-B TRGS 903: 400 µg/L allgemein + 300 µg/L Frauen <45 Jahre. EU 2024/869 BLW 45 µg/L (DE-Umsetzung läuft). CORRIGIERT v1.3 vs v1.0 (70/10 µg/dL falsch).
Hinweis: DE-Besonderheit: eigener, strengerer BAT-Wert für Frauen <45 Jahre (300 µg/L) zum Schutz vor reproduktionstoxischer Bleiwirkung. Die Schwellenwerte stammen aus dem korrigierten Sprint (v1.3, TRGS 903), nicht aus älteren µg/dL-Angaben.
Asbestexponierte Beschäftigte (Sanierung) — Pflichtvorsorge
asbest-pflichtvorsorge
Sprint-Untersuchungsdaten Rechtsgrundlage: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) + TRGS 519 (Sanierungsarbeiten) + TRGS 910 (risikobasiertes Konzept) + ArbMedVV Anhang Teil 1 (Pflichtvorsorge). Berufskrankheiten BK 4103 / 4104 / 4105.
Vorsorgeart: Pflichtvorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 1) — jährlich
Periodizität: Jährlich während der Exposition; lebenslange nachgehende Vorsorge über die DGUV (ZAeP)
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●Asbestverbot seit 1993 — Asbestverbot Verordnung + GefStoffV
- ●TRGS 910: Risikobasiertes Konzept (NICHT klassischer AGW): Akzeptanzkonzentration AK 10000 F/m³ (Krebsrisiko 4:10000 niedrig) + Toleranzkonzentration TK 100000 F/m³ (Krebsrisiko 4:1000 hoch, Exposition oberhalb nicht erlaubt)
- ●TRGS 519 — Sanierung mit Asbestmaterialien (Schulungen + Schutzmaßnahmen)
Vorsorge + Bildgebung (TRGS 519 / GefStoffV)
- ▸ Pflichtvorsorge: Jährlich
- ▸ Niedrig-dosis-CT-Thorax: Risiko-stratifiziert nach Faserjahren
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Nachgehende Vorsorge: ZAeP — Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (DGUV) — Erfassung + Nachsorge
- ●Lebenslange Nachsorge — Latenz Mesotheliom 30-50 Jahre; BK 4104 erfordert ≥25 Faserjahre kumulativ
- ●BK-Anzeige bei Asbestose / Mesotheliom / Lungenkarzinom (BK 4103/4104/4105)
Hinweis: Asbestverbot in DE seit 1993 (vor UK 1999 / FR 1997). DE nutzt ein zweistufiges Akzeptanz-/Toleranzkonzentrationskonzept (TRGS 910), nicht einen klassischen AGW. Die nachgehende Vorsorge läuft zentral über die ZAeP der DGUV.
Nacht- und Schichtarbeit — ArbZG § 6
nachtarbeit-arbzg
Rechtsgrundlagen-Karte Rechtsgrundlage: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 6 Abs. 3-5. § 6 Abs. 3: Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchung vor Aufnahme und danach regelmäßig auf eigenes Verlangen. § 6 Abs. 4: Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz. § 6 Abs. 5: angemessener Vergütungsausgleich für Nachtarbeit. DGUV Grundsatz G 25.
Vorsorgeart: Untersuchung nach ArbZG § 6 Abs. 3 (auf Verlangen des Beschäftigten) — ergänzend Angebotsvorsorge nach ArbMedVV
Periodizität: Angebotsvorsorge vor Aufnahme + alle 3 Jahre; ≥50 Jahre alle 12 Monate
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●Nachtzeit: 23:00-06:00 (oder bei Bäcker/Konditor 22:00-05:00)
- ●Nachtarbeitnehmer: Wer ≥48 Tage/Jahr Nachtarbeit leistet
- ●Höchstarbeitszeit: 8 Stunden max im 24-Stunden Zeitraum (Verlängerung 10h möglich bei Ausgleich)
- ●ArbZG § 6 Abs. 5: angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder Zuschlag (Vergütungsausgleich)
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Untersuchung auf eigenes Verlangen regelmäßig wiederholbar (ArbZG § 6 Abs. 3)
- ●Bei gesundheitlicher Gefährdung: Anspruch auf Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz (ArbZG § 6 Abs. 4)
- ●Schwangere + Nachtarbeit: Mutterschutz-Beschränkungen (MuSchG) — siehe Schwangere-Archetyp
Hinweis: Die Untersuchung nach ArbZG § 6 ist ein Recht des Beschäftigten, nicht eine Selektion durch den Arbeitgeber. Der Vergütungsausgleich (§ 6 Abs. 4) und das Recht auf Tagesarbeit (§ 6 Abs. 4) sind DE-Besonderheiten gegenüber UK/FR.
Bildschirmarbeit — ArbStättV + DGUV I 215-410
bildschirm-arbstaettv
Sprint-Untersuchungsdaten Rechtsgrundlage: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang Nr. 6 (Bildschirmarbeitsplätze) + DGUV Information 215-410. DGUV Grundsatz G 37 (historisch).
Vorsorgeart: Angebotsvorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 4) — Sehtest / Untersuchung der Augen
Periodizität: Vor Aufnahme + in regelmäßigen Abständen als Angebot; Sehtest auf Wunsch
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●Spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit (Bildschirmbrille) auf Arbeitgeberkosten, wenn normale Sehhilfen nicht ausreichen
- ●Ergonomie nach ArbStättV Anhang Nr. 6 (Bildschirm, Tastatur, Beleuchtung, Arbeitsumgebung)
Vorsorge-Elemente (ArbStättV / DGUV I 215-410)
- ▸ Angebotsvorsorge G37: Sehtest + Brille bei Notwendigkeit (Arbeitsplatzbrille = Arbeitgeberkosten)
- ▸ Ergonomie Arbeitsplatz: ArbStättV Anhang 6 — Bildschirmarbeitsplatz
- ▸ Tätigkeitswechsel + Pausen: Mindestpausen Bildschirm
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Sehtest auf Wunsch wiederholbar; Bildschirmbrille bei Bedarf auf Arbeitgeberkosten
- ●Tätigkeitswechsel + Mindestpausen zur Reduktion der Bildschirmbelastung
Hinweis: Bildschirmarbeit ist Angebotsvorsorge, keine Pflichtvorsorge — der Beschäftigte darf das Angebot ablehnen. Die spezielle Bildschirmbrille geht auf Arbeitgeberkosten, nicht eine allgemeine Korrektionsbrille.
Höhenarbeit / Absturzgefahr — DGUV V38 + G 41
hoehenarbeit-g41
Sprint-Untersuchungsdaten Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten) + DGUV Grundsatz G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr). Vorsorge nach ArbMedVV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Vorsorgeart: Vorsorge / Eignungsbeurteilung nach G 41 (Tauglichkeit Höhen + Klettern) — psychische Eignung wichtig
Periodizität: Vor Aufnahme + periodisch nach Gefährdungsbeurteilung; anlassbezogen bei relevanter Erkrankung
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●Schutzhierarchie: 1. Vermeiden Höhenarbeit; 2. Kollektivschutz (Geländer, Netze); 3. PSA gegen Absturz
- ●Ausschlussgründe: Anfallsleiden, Schwindel, Herz-Kreislauf-instabil
Tauglichkeit (DGUV Grundsatz G 41)
- ▸ Vorsorge: Pflichtvorsorge G41 — Tauglichkeit Höhen + Klettern
- ▸ Ausschlussgründe: Anfallsleiden, Schwindel, Herz-Kreislauf-instabil
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Neubeurteilung nach jeder Erkrankung, die Bewusstsein, Gleichgewicht oder Kreislaufstabilität betrifft
- ●Medikamentenanamnese (Sedativa, Antihypertensiva, Hypoglykämierisiko)
Hinweis: Die psychische Eignung (Schwindelfreiheit, Höhentoleranz) ist bei Absturzgefahr besonders wichtig. G 41 ist seit der ArbMedVV-Reform 2019 nicht mehr rechtsverbindlich, sondern eine Empfehlung — die Vorsorgepflicht folgt aus der ArbMedVV bzw. der Gefährdungsbeurteilung.
Beschäftigte in engen Räumen / Atemschutz — DGUV R 113-004 + G 26
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Sprint-Untersuchungsdaten Rechtsgrundlage: DGUV Regel 113-004 (Behälter, Silos, enge Räume) + DGUV Grundsatz G 26 (Atemschutzgeräte). Vorsorge nach ArbMedVV bei Atemschutz-Einsatz.
Vorsorgeart: Vorsorge / Eignungsbeurteilung G 26 (Atemschutz) — abhängig von Gerätegruppe
Periodizität: Vor Aufnahme + periodisch nach Gerätegruppe G 26; Befahrerlaubnis je Einsatz
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●Erlaubnisschein: Befahrerlaubnis (Permit-to-Work)
- ●Atmosphärenmessung: O2/CO/H2S/Explosionsgrenze vor Befahren
- ●Sicherung: Externer Sicherungsposten + Rettungskonzept Pflicht
Befahren enger Räume (DGUV R 113-004)
- ▸ Befahrerlaubnis: Befahrerlaubnis (Permit-to-Work)
- ▸ Atmosphärenmessung: O2/CO/H2S/Explosionsgrenze vor Befahren
- ▸ Sicherungsposten: Externer Sicherungsposten + Rettungskonzept Pflicht
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Atemschutztauglichkeit G 26 je nach Gerätegruppe periodisch erneuern
- ●Atmosphärenmessung (O₂ / CO / H₂S / Explosionsgrenze) vor jedem Befahren — Rettungskonzept Pflicht
Hinweis: Enge Räume vereinen mehrere Gefährdungen (Sauerstoffmangel, toxische / explosionsfähige Atmosphäre). G 26 (Atemschutz) ist seit 2019 eine Empfehlung, nicht mehr rechtsverbindlich. Externer Sicherungsposten + Rettungskonzept sind operative Pflicht vor dem Befahren.
Schwangere + stillende Beschäftigte — Beschäftigungsverbote
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Rechtsgrundlagen-Karte Rechtsgrundlage: Mutterschutzgesetz (MuSchG) §§ 11-13 (verbotene Tätigkeiten + Beschäftigungsverbote) + Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG + ArbMedVV. Cross-Referenz zum Mutterschutz-Modul.
Vorsorgeart: Gefährdungsbeurteilung + ärztliche Beurteilung (MuSchG) — kein ArbMedVV-Vorsorgeschema, sondern Schutzregime
Periodizität: Anlassbezogen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft; fortlaufende Neubewertung der Gefährdung
Schwellen- + Grenzwerte / Rechtsgrundlage
- ●Beschäftigungsverbote bei Gefahrstoff-, Biostoff- und physikalischer Belastung (MuSchG §§ 11-12)
- ●Verbot von Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeit nach MuSchG (mit Ausnahmeregelungen)
- ●Blei + reproduktionstoxische Stoffe: strengere Beschränkungen (siehe Blei-Archetyp, BAT 300 µg/L Frauen <45 J.)
Laufende Nachsorge / Monitoring
- ●Umsetzung / Freistellung bei nicht ausräumbarer Gefährdung (Beschäftigungsverbot)
- ●Detaillierte Schutzmaßnahmen + verbotene Tätigkeiten im Mutterschutz-Modul
Hinweis: Der Mutterschutz folgt einem eigenen Schutzregime (MuSchG), nicht der ArbMedVV-Vorsorge. Beschäftigungsverbote schützen Mutter und Kind und sind keine Eignungsbeurteilung. Details + Cross-Referenzen siehe Mutterschutz-Modul.
Zum Mutterschutz-Modul ↗ Unter ärztlicher Verantwortung
- Diese Templates sind Ausgangspunkte — niemals ein Ersatz für die arbeitsmedizinische Beurteilung des realen Beschäftigten.
- Die Vorsorge ist eine Beurteilung im Interesse des Beschäftigten (Betriebsarzt-Modell, ASiG), kein Selektionsinstrument für den Arbeitgeber.
- Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) geht dem Arbeitgeberinteresse vor und ist bei Verstoß strafbar — der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung bzw. Eignungsaussage, keine Diagnose und keine Befunde.
- Der Betriebsarzt ist nach ASiG fachlich weisungsfrei. Wo eine Behörden- oder Amtsarzt-Entscheidung erforderlich ist (z.B. FeV-Fahreignung), folgt der dortige Weg.