Arbeitsinhalt / Arbeitsaufgabe
Vollstaendigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Variabilitaet, Information / Informationsangebot, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist in Deutschland Pflicht des Arbeitgebers — seit der ArbSchG-Novelle 2013 ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verankert. Sie ist eine organisationale Beurteilung der Arbeitsbedingungen, kein individuelles Screening. Die GDA-Leitlinie strukturiert sie in fünf Inhaltsbereiche; die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
Rechtsgrundlage — warum dies Pflicht ist
Das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen — seit der Aktualisierung 2013 ausdrücklich einschließlich der psychischen Belastung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 6 ArbSchG Dokumentationspflicht). Die DGUV Vorschrift 2 regelt die verpflichtende Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die methodische Umsetzung folgt der GDA-Leitlinie.
Die GDA-Leitlinie strukturiert die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in fünf Merkmalsbereiche. Jeder Bereich ist organisational zu beurteilen — Gegenstand sind die Arbeitsbedingungen, nicht die einzelne Person.
Vollstaendigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Variabilitaet, Information / Informationsangebot, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme.
Arbeitszeit (Dauer, Lage, Schicht- und Nachtarbeit), Arbeitsablauf (Arbeitstempo, Termin- und Leistungsdruck, Unterbrechungen), Kommunikation und Kooperation.
Beziehungen zu Kolleginnen und Kollegen sowie zu Vorgesetzten, soziale Unterstuetzung, Fuehrungsverhalten.
Physikalische und chemische Faktoren, physische Faktoren, Arbeitsplatz- und Informationsgestaltung, Arbeitsmittel.
Raeumliche Mobilitaet, atypische Arbeitsverhaeltnisse, zeitliche Flexibilisierung, staendige Erreichbarkeit, ortsflexibles und mobiles Arbeiten.
Der Bereich „Neue Arbeitsformen" wurde mit der Aktualisierung der GDA-Leitlinie aufgenommen und trägt mobiler Arbeit, ständiger Erreichbarkeit und atypischen Arbeitsverhältnissen Rechnung.
Für die kollektive Erhebung stehen frei verfügbare, validierte Instrumente bereit. Sie liefern aggregierte Kennwerte zu den Belastungsfaktoren — Grundlage für Maßnahmenableitung, nicht für individuelle Beurteilung.
COPSOQ DE — Copenhagen Psychosocial Questionnaire deutsche Version
Das Copenhagen Psychosocial Questionnaire (Ursprung NRCWE, Dänemark) ist als deutsche Version frei für die Forschung verfügbar. Es deckt psychosoziale Dimensionen tief ab (Anforderungen, Einfluss / Kontrolle, soziale Beziehungen, Gratifikation, Gesundheit / Wohlbefinden, offensives Verhalten). Dasselbe internationale Instrument wird in UK + ES SUPERPREVEN genutzt — direkte Cross-Jurisdiktions-Vergleichbarkeit.
BAuA-Toolbox — für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
BAuA Toolbox psychischer Belastungsfaktoren
Die Toolbox der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) bündelt geprüfte Verfahren und ist besonders auf KMU zugeschnitten, die keine eigene arbeitspsychologische Abteilung haben.
Weitere frei verfügbare Verfahren
SALSA (Salutogenetische Subjektive Arbeitsanalyse) ist ein weiteres etabliertes deutsches Verfahren der kollektiven Belastungsanalyse und ergänzt KFZA, AVEM, Karasek (JCQ) und Siegrist (ERI).
Mobbing — AGG + Fürsorgepflicht
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, 2006) schützt vor Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals und verpflichtet den Arbeitgeber, Belästigung zu unterbinden. Über § 5 ArbSchG hinaus folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine aktive Schutzpflicht: § 12 AGG (Maßnahmen und Beschwerderecht der Beschäftigten) und § 75 Abs. 2 BetrVG (Betriebsrat und Arbeitgeber haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern). Mobbing ist damit zugleich eine arbeitsschutzrechtliche und eine zivilrechtliche Frage.
Burnout — keine Berufskrankheit in Deutschland
DivergenzBurnout ist in Deutschland nicht als Berufskrankheit anerkannt und steht nicht auf der BK-Liste (Anlage 1 BKV). In der ICD-Klassifikation gilt es als Zusatzdiagnose („Probleme der Lebensbewältigung", Z73), nicht als eigenständige Berufskrankheit. Dies weicht von Ansätzen anderer Jurisdiktionen ab — etwa der britischen HSE-Kampagne „Working Minds" oder dem US-amerikanischen NIOSH Total Worker Health®, die arbeitsbedingten Stress prominent als Präventionsgegenstand adressieren. Die Prävention erfolgt in Deutschland über die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, nicht über die Anerkennung als Berufskrankheit.
Einzelscreening — abweichender Zweck
Für das individuelle psychische Screening (z.B. PHQ-9 Depression, GAD-7 Angst, AUDIT Alkohol) siehe den Fragebogen-Bereich. Kollektive Instrumente (COPSOQ, BAuA-Toolbox) und individuelle Screenings beantworten unterschiedliche Fragen — beide bewusst und getrennt einsetzen.
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